Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 setzt das Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages voraus. Ohne Vorliegen eines Antrages erweist sich die Erteilung der Gebrauchserlaubnis im erstinstanzlichen Bescheid als rechtswidrig.
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Gebrauchsabgabe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.587.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017