Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Wo der Gesetzgeber – wie im Fall der Sondernutzung öffentlichen Gutes nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 – zu erkennen gibt, dass aufgrund eines entsprechenden Erlaubnistatbestandes die hoheitliche Gestaltung (durch Bescheide) zwingend ist, besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen.
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Gebrauchsabgabe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.587.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017