Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
BAO §101 Abs1Rechtssatz
Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht in diesem Fall auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht in diesem Fall auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellmangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.542.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017