Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.07.2017Norm
GewO 1994 §1 Abs6Rechtssatz
Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit, sei es mittelbar oder unmittelbar, auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist.
Schlagworte
Anlagenrecht; gewerbliche Betriebsanlage; Betriebsschließung: Verein;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.325.002.2017Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017