Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.07.2017Norm
StVO 1960 §20 Abs1Rechtssatz
Die Pflicht zum Fahren auf Sicht gilt uneingeschränkt und besteht darin, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeuges stets so zu wählen ist, dass sie unter Berücksichtigung der Reaktionszeit ein Anhalten notfalls noch innerhalb der eingesehenen Strecke gestattet. Bei Nachtfahrten ist der Lenker zu erhöhter Aufmerksamkeit sowie zur Aufwendung besonderer Vorsicht verpflichtet (OGH 9.11.1967, 11 Os 134/67, ZVR 1969/59).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Sichtverhältnisse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1234.001.2016Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017