Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.07.2017Norm
GewO 1994 §94 Z31Rechtssatz
Die fachlichen Kenntnisse etc. im Sinne des § 16 Abs. 2 GewO 1994 beziehen sich auf die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes typischen Handlungen und Tätigkeiten. Dazu zählen auch kaufmännische Fähigkeiten, etc., also jene betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine selbständige Erwerbstätigkeit gewinnorientiert und damit erfolgversprechend durchführen zu können (GewO Gewerbeordnung, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, Die fachlichen Kenntnisse etc. im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 beziehen sich auf die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes typischen Handlungen und Tätigkeiten. Dazu zählen auch kaufmännische Fähigkeiten, etc., also jene betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine selbständige Erwerbstätigkeit gewinnorientiert und damit erfolgversprechend durchführen zu können (GewO Gewerbeordnung, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl,
§ 16 Rz 8).Paragraph 16, Rz 8).
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.750.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017