Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.07.2017Norm
GewO 1994 §94 Z31Rechtssatz
Die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften geben (für die Behörde bzw. das erkennende Gericht) der Beurteilung den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel belegt werden. Dabei ist es Sache des Antragstellers (des Beschwerdeführers), die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen.Die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften geben (für die Behörde bzw. das erkennende Gericht) der Beurteilung den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel belegt werden. Dabei ist es Sache des Antragstellers (des Beschwerdeführers), die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.750.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017