Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.07.2017Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Die Verwaltungsgerichte sind in einem Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit berechtigt und verpflichtet auch Umstände in ihre Entscheidung einzubeziehen, die von der belangten Behörde – aus welchen Gründen immer – unberücksichtigt geblieben sind. „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens ist nämlich die Frage der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers, wobei das Verwaltungsgericht nicht auf eine Überprüfung der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angenommenen „bestimmten Tatsache(n)“ beschränkt ist, sondern auch andere, von der Verwaltungsbehörde unberücksichtigt gebliebene Umstände in seine Entscheidung einzubeziehen hat.
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.71.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017