Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
17.07.2017Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Die im Gesetz festgelegte Mindestentziehungsdauer darf nur dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH 19.08.2014, 2013/11/0038, mwN).Die im Gesetz festgelegte Mindestentziehungsdauer darf nur dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH 19.08.2014, 2013/11/0038, mwN).
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.71.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017