Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.07.2017Norm
BAO §212a Abs1Rechtssatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den die Abgabenbehörde erster Instanz zu entscheiden hat.
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Aussetzung; Veränderungsanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.813.001.2016Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017