Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.07.2017Norm
BAO §212a Abs1Rechtssatz
Eine Fertigstellungsmeldung im Bauverfahren stellt keine Veränderungsanzeige nach § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dar, werden doch damit keine Umstände über Begründung und Umfang einer Ergänzungsabgabenpflicht im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung an die Abgabenbehörde bekannt gegeben.Eine Fertigstellungsmeldung im Bauverfahren stellt keine Veränderungsanzeige nach Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dar, werden doch damit keine Umstände über Begründung und Umfang einer Ergänzungsabgabenpflicht im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung an die Abgabenbehörde bekannt gegeben.
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Aussetzung; Veränderungsanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.813.001.2016Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017