Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.07.2017Norm
AZG §9Rechtssatz
Weder die Innehabung einer leitenden Funktion innerhalb einer Unternehmensstruktur durch einen Arbeitnehmer noch der Umstand, dass dieser Arbeitnehmer ein entsprechend erhöhtes Entgelt für seine (qualifizierten) Arbeitsleistungen bezieht, entbinden den strafrechtlich Verantwortlichen eines Unternehmens von seinen Obsorgepflichten als Arbeitgebervertreter gegenüber seinen Arbeitnehmern und somit von der Verpflichtung, für die Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen innerhalb des Unternehmens wirksam Sorge zu tragen.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Arbeitszeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.887.001.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017