Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.07.2017Norm
WRG 1959 §30Rechtssatz
Die Notwendigkeit des behördlichen Einschreitens nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist unter Zugrundelegung der der Behörde im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen. Stellt sich nachträglich, etwa nach durchgeführten Untersuchungen heraus, dass letztlich doch keine Gefahr gegeben war bzw. das Gefährdungspotenzial so gering ist, dass weitergehende Maßnahmen nicht notwendig sind, wird dadurch das behördliche Einschreiten nicht etwa nachträglich rechtswidrig.Die Notwendigkeit des behördlichen Einschreitens nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ist unter Zugrundelegung der der Behörde im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen. Stellt sich nachträglich, etwa nach durchgeführten Untersuchungen heraus, dass letztlich doch keine Gefahr gegeben war bzw. das Gefährdungspotenzial so gering ist, dass weitergehende Maßnahmen nicht notwendig sind, wird dadurch das behördliche Einschreiten nicht etwa nachträglich rechtswidrig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.774.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017