Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.07.2017Norm
WRG 1959 §30Rechtssatz
Im Zuge des Verfahrens nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Behörde festzustellen, ob überhaupt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht und gegebenenfalls, welche Maßnahmen notwendig sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung handeln, aber auch um solche, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung dienen (vgl. VwGH 12.12.1996, 96/07/0151; 16.07.2010, 2007/07/0036). Auf Grund des § 31 Abs. 3 können z.B. auch Beweiserhebungsmaßnahmen aufgetragen werden (VwGH 02.07.1998, 98/07/0076). Für das Einschreiten der Behörde genügt es bereits, wenn nach der Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 13.04.2000, 99/07/0214).Im Zuge des Verfahrens nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 hat die Behörde festzustellen, ob überhaupt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht und gegebenenfalls, welche Maßnahmen notwendig sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung handeln, aber auch um solche, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung dienen vergleiche VwGH 12.12.1996, 96/07/0151; 16.07.2010, 2007/07/0036). Auf Grund des Paragraph 31, Absatz 3, können z.B. auch Beweiserhebungsmaßnahmen aufgetragen werden (VwGH 02.07.1998, 98/07/0076). Für das Einschreiten der Behörde genügt es bereits, wenn nach der Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 13.04.2000, 99/07/0214).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.774.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017