RS Lvwg 2017/7/25 LVwG-AV-774/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.07.2017

Norm

WRG 1959 §30
WRG 1959 §31
AVG 1991 §76
AVG 1991 §77 Abs1
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Im Zuge des Verfahrens nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Behörde festzustellen, ob überhaupt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht und gegebenenfalls, welche Maßnahmen notwendig sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung handeln, aber auch um solche, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung dienen (vgl. VwGH 12.12.1996, 96/07/0151; 16.07.2010, 2007/07/0036). Auf Grund des § 31 Abs. 3 können z.B. auch Beweiserhebungsmaßnahmen aufgetragen werden (VwGH 02.07.1998, 98/07/0076). Für das Einschreiten der Behörde genügt es bereits, wenn nach der Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 13.04.2000, 99/07/0214).Im Zuge des Verfahrens nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 hat die Behörde festzustellen, ob überhaupt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht und gegebenenfalls, welche Maßnahmen notwendig sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung handeln, aber auch um solche, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung dienen vergleiche VwGH 12.12.1996, 96/07/0151; 16.07.2010, 2007/07/0036). Auf Grund des Paragraph 31, Absatz 3, können z.B. auch Beweiserhebungsmaßnahmen aufgetragen werden (VwGH 02.07.1998, 98/07/0076). Für das Einschreiten der Behörde genügt es bereits, wenn nach der Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 13.04.2000, 99/07/0214).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.774.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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