RS Lvwg 2017/7/31 LVwG-AV-773/001-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.07.2017

Norm

SchFG 1997 §16
SchFG1997 §17
SchFG 1997 §49
SchFG 1997 §60 Abs1
SchFG 1997 §66
SchAVO §54
WVO §1.01
WVO §16.02
AEUV §34
AEUV §36

Rechtssatz

Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Wassermotorrädern, in Bezug auf Abgasemissionen und in Bezug auf Geräuschemissionen sind in der Sportbooteverordnung festgelegt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass Erzeugnisse, die dieser Verordnung entsprechen, grundsätzlich in Verkehr gebracht werden dürfen und durch ihre Emissionen Menschen, die diese Fahrzeuge benutzen oder sich im Uferbereich vorübergehend aufhalten, in ihrer Gesundheit nicht beeinträchtigen. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass Emissionsgrenzwerte so gewählt wurden, dass eine Wasser- bzw. Umweltgefährdung vermieden wird.

Schlagworte

Anlagenrecht; Betriebsanlage; Beeinträchtigung; Immissionen; Infrastruktur und Technik; Bewilligung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.773.001.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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