Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
SchFG 1997 §16Rechtssatz
Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Wassermotorrädern, in Bezug auf Abgasemissionen und in Bezug auf Geräuschemissionen sind in der Sportbooteverordnung festgelegt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass Erzeugnisse, die dieser Verordnung entsprechen, grundsätzlich in Verkehr gebracht werden dürfen und durch ihre Emissionen Menschen, die diese Fahrzeuge benutzen oder sich im Uferbereich vorübergehend aufhalten, in ihrer Gesundheit nicht beeinträchtigen. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass Emissionsgrenzwerte so gewählt wurden, dass eine Wasser- bzw. Umweltgefährdung vermieden wird.
Schlagworte
Anlagenrecht; Betriebsanlage; Beeinträchtigung; Immissionen; Infrastruktur und Technik; Bewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.773.001.2014Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017