Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage handelt es sich grundsätzlich um ein Vorhaben, für welches nach § 63 WRG 1959 die Einräumung von Zwangsrechten in Betracht kommt (arg. „zur geordneten Beseitigung von Abwässern“).Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage handelt es sich grundsätzlich um ein Vorhaben, für welches nach Paragraph 63, WRG 1959 die Einräumung von Zwangsrechten in Betracht kommt (arg. „zur geordneten Beseitigung von Abwässern“).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Zwangsrechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.589.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017