Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Nur wenn die zur Zielerreichung geeigneten Maßnahmen nicht unverhältnismäßig sind und andere gelindere Mittel nicht zur Verfügung stehen, ist die Zwangsrechtseinräumung statthaft (vgl VwGH 9.3.2000, 99/07/0094).Nur wenn die zur Zielerreichung geeigneten Maßnahmen nicht unverhältnismäßig sind und andere gelindere Mittel nicht zur Verfügung stehen, ist die Zwangsrechtseinräumung statthaft vergleiche VwGH 9.3.2000, 99/07/0094).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Zwangsrechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.589.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017