Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Ist ein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen, ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur dann zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist (VwGH 08.04.1997, 96/07/0195).Ist ein bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 betroffen, ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur dann zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist (VwGH 08.04.1997, 96/07/0195).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Zwangsrechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.589.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017