Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.08.2017Norm
GewO 1994 §359b Abs1Rechtssatz
Bei den in der Genehmigungsfreistellungsverordnung genannten Betriebsanlagen ist zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 1 oder 2 GewO vorliegen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in Z 1 und 2 genannten Arten hinzu.Bei den in der Genehmigungsfreistellungsverordnung genannten Betriebsanlagen ist zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 GewO vorliegen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in Ziffer eins und 2 genannten Arten hinzu.
Schlagworte
Gewerbe; Betriebsanlage; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.93.001.2016Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017