Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.08.2017Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu, sie kann also nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden. Vielmehr sind alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Vertretung und auch der Geschäftsführung derselben berufen und sohin auch als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen.Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu, sie kann also nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden. Vielmehr sind alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Vertretung und auch der Geschäftsführung derselben berufen und sohin auch als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Verwaltungsstrafe; Meldepflicht; Dienstgeber;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3319.001.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017