Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.08.2017Norm
WRG 1959 §33dRechtssatz
Eine Fristverlängerung nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 kommt nur bei Vorliegen der im Gesetz definierten Voraussetzungen in Betracht. Das Interesse allein, die Anlage auf Eigengrund zu errichten, zählt nicht dazu. Technische Schwierigkeiten hingegen können (schon nach dem im Gesetz angeführten Beispiel) eine Fristverlängerung rechtfertigen, jedoch nur unter der Voraussetzung der Unverhältnismäßigkeit auch bei rechtzeitigem Planungsbeginn bzw. zeitgerechter Einreichung und gehöriger Mitwirkung des Antragstellers am Verfahren.Eine Fristverlängerung nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 kommt nur bei Vorliegen der im Gesetz definierten Voraussetzungen in Betracht. Das Interesse allein, die Anlage auf Eigengrund zu errichten, zählt nicht dazu. Technische Schwierigkeiten hingegen können (schon nach dem im Gesetz angeführten Beispiel) eine Fristverlängerung rechtfertigen, jedoch nur unter der Voraussetzung der Unverhältnismäßigkeit auch bei rechtzeitigem Planungsbeginn bzw. zeitgerechter Einreichung und gehöriger Mitwirkung des Antragstellers am Verfahren.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschen; Sanierungsprogramm; Fristverlängerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.902.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017