RS Lvwg 2017/8/4 LVwG-AV-902/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

04.08.2017

Norm

WRG 1959 §33d
WRG 1959 §27
  1. WRG 1959 § 33d heute
  2. WRG 1959 § 33d gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 33d gültig von 31.03.2011 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 33d gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 33d gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 33d gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Eine Fristverlängerung nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 kommt nur bei Vorliegen der im Gesetz definierten Voraussetzungen in Betracht. Das Interesse allein, die Anlage auf Eigengrund zu errichten, zählt nicht dazu. Technische Schwierigkeiten hingegen können (schon nach dem im Gesetz angeführten Beispiel) eine Fristverlängerung rechtfertigen, jedoch nur unter der Voraussetzung der Unverhältnismäßigkeit auch bei rechtzeitigem Planungsbeginn bzw. zeitgerechter Einreichung und gehöriger Mitwirkung des Antragstellers am Verfahren.Eine Fristverlängerung nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 kommt nur bei Vorliegen der im Gesetz definierten Voraussetzungen in Betracht. Das Interesse allein, die Anlage auf Eigengrund zu errichten, zählt nicht dazu. Technische Schwierigkeiten hingegen können (schon nach dem im Gesetz angeführten Beispiel) eine Fristverlängerung rechtfertigen, jedoch nur unter der Voraussetzung der Unverhältnismäßigkeit auch bei rechtzeitigem Planungsbeginn bzw. zeitgerechter Einreichung und gehöriger Mitwirkung des Antragstellers am Verfahren.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschen; Sanierungsprogramm; Fristverlängerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.902.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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