Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.08.2017Norm
WRG 1959 §33dRechtssatz
Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt wie dem Fristverlängerung nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 ist die Behörde an das Begehren des Antragstellers gebunden und darf bei ihrer Entscheidung nicht darüber hinausgehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, §13, RZ 3; Stand 1.1.2014, rdb.at., und die dort zitierte Judikatur).Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt wie dem Fristverlängerung nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 ist die Behörde an das Begehren des Antragstellers gebunden und darf bei ihrer Entscheidung nicht darüber hinausgehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, §13, RZ 3; Stand 1.1.2014, rdb.at., und die dort zitierte Judikatur).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschen; Sanierungsprogramm; Fristverlängerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.902.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017