Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2017Norm
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §39Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 39 der Satzung WFF NÖ handelt es sich um eine Ermessensbestimmung. Für das Vorliegen einer Ermessensbestimmung spricht bereits die Textierung („kann […] gewährt werden“) sowie weiters der Umstand dass das ÄrzteG 1998 eine Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung nicht vorsieht (s. etwa § 98 Abs. 1 und 1a ÄrzteG 1998).Bei der Bestimmung des Paragraph 39, der Satzung WFF NÖ handelt es sich um eine Ermessensbestimmung. Für das Vorliegen einer Ermessensbestimmung spricht bereits die Textierung („kann […] gewährt werden“) sowie weiters der Umstand dass das ÄrzteG 1998 eine Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung nicht vorsieht (s. etwa Paragraph 98, Absatz eins und eins a ÄrzteG 1998).
Schlagworte
Berufsrecht; freie Berufe; Verfahrensrecht; Ermessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.477.001.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017