Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
AWG 2002 §79 Abs2 Z3Rechtssatz
Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, dass der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032). Eine ungeschützte, völlig systemlos in Haufwerken durchgeführte Lagerung
von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Ladegutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert ebenfalls einen entsprechenden Entledigungswillen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfall; Entledigungsabsicht, Lagerung; bestimmungsgemäßer Gebrauch, Sammlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1621.001.2016Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017