Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund dann ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen „anderen Zweck“ dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden [(hier: Halten eines KFZ neben der Straße) VwGH 20.05.2003, 2003/02/0073].Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund dann ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen „anderen Zweck“ dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden [(hier: Halten eines KFZ neben der Straße) VwGH 20.05.2003, 2003/02/0073].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1288.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017