Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litcRechtssatz
Errichtet und betreibt jemand eine Bodenaushubdeponie auf Grundstücken im Inland, ist er als Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Abs. 3a vorgenommen wurde, gemäß § 4 Z 1 ALSAG anzusehen. Demnach ist er als potenzieller Beitragsschuldner im Feststellungsverfahren beizuziehen und scheiden die Liegenschaftseigentümer als etwaige Beitragsschuldner nach § 4 Z 3 ALSAG aus, weshalb sie nicht Partei des Verfahrens nach § 10 ALSAG sind. Den in Betracht kommenden Beitragsschuldner trifft aufgrund der Nähe zur Sache eine besondere Mitwirkungspflicht im Feststellungsverfahren (vgl. VwGH 12.12.2002, 98/07/0179).Errichtet und betreibt jemand eine Bodenaushubdeponie auf Grundstücken im Inland, ist er als Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 3 a, vorgenommen wurde, gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, ALSAG anzusehen. Demnach ist er als potenzieller Beitragsschuldner im Feststellungsverfahren beizuziehen und scheiden die Liegenschaftseigentümer als etwaige Beitragsschuldner nach Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG aus, weshalb sie nicht Partei des Verfahrens nach Paragraph 10, ALSAG sind. Den in Betracht kommenden Beitragsschuldner trifft aufgrund der Nähe zur Sache eine besondere Mitwirkungspflicht im Feststellungsverfahren vergleiche VwGH 12.12.2002, 98/07/0179).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung, Deponie; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.573.001.2016Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017