Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litcRechtssatz
§ 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG nimmt Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht aus, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird. Schon der Wortlaut legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163). Auch entspricht dieses Auslegungsergebnis dem Willen des Gesetzgebers: Sofern Bodenaushubmaterial entsprechend den Anforderungen gemäß dem Kapitel 3.19 des Teilbandes zum Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 (nunmehr Kapitel 7.15 Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011) verwertet wird, ist es beitragsfrei (ErlRV 59 BlgNR 22.GP, Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 40).Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG nimmt Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht aus, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird. Schon der Wortlaut legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen vergleiche VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163). Auch entspricht dieses Auslegungsergebnis dem Willen des Gesetzgebers: Sofern Bodenaushubmaterial entsprechend den Anforderungen gemäß dem Kapitel 3.19 des Teilbandes zum Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 (nunmehr Kapitel 7.15 Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011) verwertet wird, ist es beitragsfrei (ErlRV 59 BlgNR 22.GP, Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 3, Rz 40).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung, Deponie; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.573.001.2016Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017