Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litcRechtssatz
Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. In dieser Entscheidung wurden beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt.
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung, Deponie; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.573.001.2016Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017