Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litcRechtssatz
Mit § 2 Abs. 17 ALSAG idF BGBl. Nr. 71/2003 wurde für Bodenaushubmaterial der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt. § 2 Abs. 17 ALSAG ist gegenüber Mit Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 2003, wurde für Bodenaushubmaterial der in Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt. Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG ist gegenüber
§ 2 Abs. 4 leg. cit. die Spezialnorm (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Ist demnach gemäß § 2 Abs. 17 ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeutet, dass Materialien, die als Bodenaushubmaterial einzustufen sind, Abfälle sind (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Die Definition des „Bodenaushubmaterials“ ist relevant für die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 2 Z 53). Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG kommt der Definition von Bodenaushubmaterial in § 2 Abs. 17 ALSAG entscheidende Bedeutung zu (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. die Spezialnorm vergleiche VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Ist demnach gemäß Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeutet, dass Materialien, die als Bodenaushubmaterial einzustufen sind, Abfälle sind vergleiche VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Die Definition des „Bodenaushubmaterials“ ist relevant für die Beitragsbefreiung in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG (Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 2, Ziffer 53,). Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG kommt der Definition von Bodenaushubmaterial in Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG entscheidende Bedeutung zu (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung, Deponie; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.573.001.2016Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017