Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
10.08.2017Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litcRechtssatz
Das bloße Ablagern von Abfällen ist noch nicht als Deponie zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung, Deponie; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.573.001.2016Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017