RS Vwgh 2004/12/21 2004/17/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243;
BAO §79;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §51;
KO §80;
KO §81;
KO §83;
LAO Wr 1962 §189;
LAO Wr 1962 §53;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/17/0146 E 21. Dezember 2004

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 20. April 1993, 93/14/0004, VwSlg 6765 F/1993, ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass mit der Konkurseröffnung die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange des Gemeinschuldners auf den Masseverwalter übergeht und zwar auch hinsichtlich solcher Abgaben, die Konkursforderungen darstellen, weshalb auch das Berufungsrecht nur dem Masseverwalter zusteht. Der Gemeinschuldner kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bezogenen Erkenntnis gleichfalls näher dargelegt hat - nicht selbständig (oder durch Vertreter) Berufung in Abgabenverfahren erheben, sondern nur als Vertreter des Masseverwalters mit dessen Zustimmung (Genehmigung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170145.X01

Im RIS seit

07.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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