Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.08.2017Norm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Das Ausmaß der gebotenen Konkretisierung [der Tat] ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab.
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1408.001.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017