Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.08.2017Norm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Beim Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit ist auszuführen, aus welchen konkreten Ankündigungen die Ausübung welches Gewerbes geschlossen wird (hier: Anführung des konkreten Textes auf der homepage).
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1408.001.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017