Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.08.2017Norm
StVO 1960 §11Rechtssatz
Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechselns zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (Pürstl, StVO-ON14.00 § 11 StVO E7).Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechselns zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 11, StVO E7).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrstreifenwechsel; Verfahrensrecht; Notstand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1931.001.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017