Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.08.2017Norm
StVO 1960 §11Rechtssatz
Ein Fahrstreifenwechsel hat zu unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist; eine Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Bremsen und Auslenken genötigt wird (OGH 28.06.1978, 8 Ob 103/78 ZVR 1979/60).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrstreifenwechsel; Verfahrensrecht; Notstand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1931.001.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017