Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.08.2017Norm
GelVerkG 1996 §6aRechtssatz
Der Gewerbeinhaber darf während des Insolvenzverfahrens das Gewerbe nicht ausüben. Seine Gewerbeberechtigung bleibt aber aufrecht (vgl. etwa VwGH 8.2.1994, 93/08/0161).Der Gewerbeinhaber darf während des Insolvenzverfahrens das Gewerbe nicht ausüben. Seine Gewerbeberechtigung bleibt aber aufrecht vergleiche etwa VwGH 8.2.1994, 93/08/0161).
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Insolvenzverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.431.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017