Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2017Norm
GewO 1994 §76 Abs1Rechtssatz
Übertretungen nach § 2 iVm Punkt 2.4.1. der Solarienverordnung sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört [hier: anderer Filter verbaut als in der Gebrauchsanweisung angegeben].Übertretungen nach Paragraph 2, in Verbindung mit Punkt 2.4.1. der Solarienverordnung sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört [hier: anderer Filter verbaut als in der Gebrauchsanweisung angegeben].
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Solarium; Gebrauchsanweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1975.001.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017