RS Lvwg 2017/8/17 LVwG-S-1975/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.08.2017

Norm

GewO 1994 §76 Abs1
SolarienV §2
Anlage der SolarienV Punkt2.4.1.

Rechtssatz

Übertretungen nach § 2 iVm Punkt 2.4.1. der Solarienverordnung sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört [hier: anderer Filter verbaut als in der Gebrauchsanweisung angegeben].Übertretungen nach Paragraph 2, in Verbindung mit Punkt 2.4.1. der Solarienverordnung sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört [hier: anderer Filter verbaut als in der Gebrauchsanweisung angegeben].

Schlagworte

Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Solarium; Gebrauchsanweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1975.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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