Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.08.2017Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Nach allgemeiner Lebenserfahrung liegt bei einem Alkoholgehalt unter 0,8 Promille noch keine starke Alkoholisierung vor, auf Grund dessen die Fahruntüchtigkeit auch in einer dem Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO entsprechenden Weise noch nicht beeinträchtigt gewesen sein kann, solange nicht jene Umstände erhoben sind, die im besonderen Fall Abweichungen von dieser allgemeinen Lebenserfahrung rechtfertigen (z.B. VwGH 23.09.1985, 85/18/0279).Nach allgemeiner Lebenserfahrung liegt bei einem Alkoholgehalt unter 0,8 Promille noch keine starke Alkoholisierung vor, auf Grund dessen die Fahruntüchtigkeit auch in einer dem Tatbild des Paragraph 5, Absatz eins, StVO entsprechenden Weise noch nicht beeinträchtigt gewesen sein kann, solange nicht jene Umstände erhoben sind, die im besonderen Fall Abweichungen von dieser allgemeinen Lebenserfahrung rechtfertigen (z.B. VwGH 23.09.1985, 85/18/0279).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkohol;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1378.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017