Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.08.2017Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist es nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumption der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist auch für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos (vgl. VwGH 22.03.2012, 2010/07/0150).Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist es nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumption der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist auch für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos vergleiche VwGH 22.03.2012, 2010/07/0150).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkohol;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1378.001.2017Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017