Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.08.2017Norm
GewO 1994 §18 Abs1Rechtssatz
Die Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Prokurist einer Firma, die das Gewerbe „Radio- und Videoelektroniker, verbunden mit Elektromaschinenbauer, Elektroniker und Bürokommunikationstechnik“ bzw. das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ ausübt, bescheinigt keine Betriebsleitertätigkeit in einem facheinschlägigen Gewerbebetrieb, nämlich Elektrotechnikbetrieb.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Zugangsvoraussetzungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.896.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017