RS Vwgh 2004/12/21 2003/04/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Es entspricht nicht der Rechtsprechung des VwGH, dass eine Vollmacht nur so formuliert sein darf, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtige. Vielmehr ist es zulässig, dass eine Vollmacht, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung "vor allen Gerichten, Behörden und auch außerbüchlich" bzw. "in Verwaltungsverfahren aller Art" enthält, für ein konkretes Verfahren vorgelegt und damit dokumentiert wird, dass diese Vollmacht (auch) für das betreffende Verfahren Geltung haben soll (Hinweis auf die E vom 8.7.2004, Zlen. 2004/07/0080, 0081 bzw. Zlen. 2004/07/0082, 0083).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040034.X01

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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