Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z3Rechtssatz
Anhang 5 Teil 1 Z 1 AWG 2002 knüpft nicht nur an die Art und Weise der Tätigkeiten an, sondern misst ihnen nur dann IPPC-Relevanz bei, wenn die gleichermaßen statuierten Schwellenwerte überschritten werden.Anhang 5 Teil 1 Ziffer eins, AWG 2002 knüpft nicht nur an die Art und Weise der Tätigkeiten an, sondern misst ihnen nur dann IPPC-Relevanz bei, wenn die gleichermaßen statuierten Schwellenwerte überschritten werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; BehandlungsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.472.001.2016Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018