Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z3Rechtssatz
Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen gilt gemäß dem Wortlaut von Anhang 5 Teil 1 Z 1 AWG 2002 nur dann als IPPC-Anlage, wenn die zeitweilig gelagerten gefährlichen Abfälle danach einer in Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten zugeführt werden und die Gesamtkapazität mehr als 50 t beträgt. Werden die Abfälle hingegen anders als nach Z 1, 2, 4 oder 6 behandelt, ist auch die vorgeschaltete Lagertätigkeit keine IPPC-Tätigkeit.Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen gilt gemäß dem Wortlaut von Anhang 5 Teil 1 Ziffer eins, AWG 2002 nur dann als IPPC-Anlage, wenn die zeitweilig gelagerten gefährlichen Abfälle danach einer in Ziffer eins, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten zugeführt werden und die Gesamtkapazität mehr als 50 t beträgt. Werden die Abfälle hingegen anders als nach Ziffer eins, 2, 4, oder 6 behandelt, ist auch die vorgeschaltete Lagertätigkeit keine IPPC-Tätigkeit.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; BehandlungsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.472.001.2016Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018