Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z3Rechtssatz
Anhang 5 Teil 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 listet jene Tätigkeiten bzw. Behandlungsverfahren für die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen und Schwellenwerte auf, die die Eigenschaft einer Anlage als IPPC Behandlungsanlage begründen, wobei eine rein physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht unter diese Bestimmungen fällt.Anhang 5 Teil 1 Ziffer eins bis 6 AWG 2002 listet jene Tätigkeiten bzw. Behandlungsverfahren für die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen und Schwellenwerte auf, die die Eigenschaft einer Anlage als IPPC Behandlungsanlage begründen, wobei eine rein physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht unter diese Bestimmungen fällt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; BehandlungsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.472.001.2016Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018