Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z3Rechtssatz
Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 ist als Ergänzung zu Anhang 5 Teil 1 Z 1 AWG 2002 zu sehen, der nur dann Relevanz zukommt, wenn nicht ohnehin eine IPPC-Pflicht nach Z 1 besteht. Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen in der Anlage zwar eine Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen durch eine der in Z 1 lit. a bis k genannten Tätigkeiten erfolgt, insoweit aber der Schwellenwert des Einleitungssatzes der Z 1 nicht überschritten wird.Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 ist als Ergänzung zu Anhang 5 Teil 1 Ziffer eins, AWG 2002 zu sehen, der nur dann Relevanz zukommt, wenn nicht ohnehin eine IPPC-Pflicht nach Ziffer eins, besteht. Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen in der Anlage zwar eine Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen durch eine der in Ziffer eins, Litera a bis k genannten Tätigkeiten erfolgt, insoweit aber der Schwellenwert des Einleitungssatzes der Ziffer eins, nicht überschritten wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; BehandlungsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.472.001.2016Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018