TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/8 LVwG-AV-256/002-2017

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Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn PZ, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 20. Februar 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Jänner 2017, Zl. FIN/419/2016, mit welchem eine Berufung vom 24. November 2016 gegen den Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Oktober 2016 betreffend Haftung für offene Kommunalsteuer der C GmbH für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von € 151.316,47, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt:

1.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Herr PZ wird für die offene Kommunalsteuer der C GmbH für den Zeitraum Dezember 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von € 139.804,33 haftbar gemacht.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:, Herr PZ wird für die offene Kommunalsteuer der C GmbH für den Zeitraum Dezember 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von € 139.804,33 haftbar gemacht.
2.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz – KommStGParagraph 6 a, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz – KommStG

§§ 224 Abs. 1, 279 Bundesabgabenordnung – BAOParagraphen 224, Absatz eins, 279, Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr PZ (in der Folge Beschwerdeführer), geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, war ab 1. Dezember 2005 alleiniger Geschäftsführer der C GmbH, ***, ***, über welche am 8. Februar 2016 vom Handelsgericht *** zur Zahl *** das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Fortführung des Unternehmens wurde angeordnet, das Konkursverfahren ist anhängig.

Im Jahr 2010 wurde eine Betriebsstätte der C GmbH in *** im *** begründet.

Schon 2008 wurde die I GmbH in diesen Räumlichkeiten am Standort *** in *** begründet, deren Gesellschafter der Beschwerdeführer war. Schon 2008 wurde die römisch eins GmbH in diesen Räumlichkeiten am Standort *** in *** begründet, deren Gesellschafter der Beschwerdeführer war.

Die I GmbH hatte 5 oder 6 Dienstnehmer beschäftigt, für welche die Kommunalsteuer schon damals an die Marktgemeinde *** erklärt und entrichtet wurde.Die römisch eins GmbH hatte 5 oder 6 Dienstnehmer beschäftigt, für welche die Kommunalsteuer schon damals an die Marktgemeinde *** erklärt und entrichtet wurde.

Die C GmbH hatte den Standort der Verwaltung damals noch in ***, nach Freiwerden der Räumlichkeiten der I GmbH in *** im *** wurden diese Räumlichkeiten ab Anfang 2010 sukzessive von der C GmbH besiedelt. Das zeitliche Ausmaß der Anwesenheit des Beschwerdeführers in *** nahm immer mehr zu, bis er dann die Geschäftsführung des Unternehmens überwiegend von dort ausübte. Die Kommunalsteuer für die dort beschäftigten Dienstnehmer wurde an die Stadt *** erklärt und entrichtet.Die C GmbH hatte den Standort der Verwaltung damals noch in ***, nach Freiwerden der Räumlichkeiten der römisch eins GmbH in *** im *** wurden diese Räumlichkeiten ab Anfang 2010 sukzessive von der C GmbH besiedelt. Das zeitliche Ausmaß der Anwesenheit des Beschwerdeführers in *** nahm immer mehr zu, bis er dann die Geschäftsführung des Unternehmens überwiegend von dort ausübte. Die Kommunalsteuer für die dort beschäftigten Dienstnehmer wurde an die Stadt *** erklärt und entrichtet.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Oktober 2015 wurde die C GmbH „um Prüfung ersucht“, ob eine Kommunalsteuerpflicht am Unternehmensstandort *** und *** in *** bestehe.

Mit Schreiben an die Marktgemeinde *** vom 20. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer namens der C GmbH mit, dass am *** ein Büro des Unternehmens bestehe, in welchem im Zeitraum Jänner bis September 2015 eine näher bezeichnete Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt gewesen seien. Die Kommunalsteuer für diese Mitarbeiter sei an die Stadt *** abgeführt worden.

Mit Schreiben an die Stadt *** vom 6. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer namens der C GmbH hinsichtlich der für die in *** beschäftigten Dienstnehmer seit 2010 irrtümlich an die Gemeinde *** entrichteten Kommunalsteuer die „Verrechnung mit der Gemeinde ***“.

Am 19. November 2015 wurden seitens der C GmbH Kommunalsteuererklärungen für die Kalenderjahre 2010 bis 2014 bei der Marktgemeinde *** eingebracht.

Für das Kalenderjahr 2015 wurde eine Kommunalsteuererklärung am 29. März 2016 bei der Marktgemeinde *** eingebracht.

Am 8. Februar 2016 wurde über die C GmbH das Konkursverfahren eröffnet.

Die gegenüber der C GmbH offene Kommunalsteuerforderung für die Kalenderjahre 2010 bis 2015 wurde seitens der Marktgemeinde *** im Insolvenzverfahren angemeldet.

Am 14. Oktober 2016 wurde der Antrag auf Verrechnung bzw. Rückzahlung der irrtümlich an die Stadt *** geleisteten Zahlung vom Magistrat der Stadt *** erledigt und das Guthaben an den Masseverwalter der Konkursmasse der C GmbH überwiesen.

Unbestritten ist somit, dass für den Zeitraum Jänner 2010 bis einschließlich Oktober 2015 seitens der C GmbH Kommunalsteuer für die Betriebsstätte in *** irrtümlich gemeinsam mit der *** Betriebsstätte an den Magistrat der Stadt *** erklärt und entrichtet wurde. Die für die Betriebsstätte *** zu entrichtende Kommunalsteuer für diesen Zeitraum ist weder dem Grunde noch der Höhe nach strittig und durch die Kommunalsteuererklärungen der C GmbH festgesetzt. Eine Zahlung an die Marktgemeinde *** dafür ist bisher noch nicht erfolgt.

Nach übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen G bestanden zu diesem Zeitpunkt keine Liquiditätsprobleme im Unternehmen und hätte der offene Kommunalsteuerbetrag im Oktober 2015 auch sofort in voller Höhe an die Gemeinde *** entrichtet werden können. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 8.100,-.

Konkrete Amtshandlungen zur Einhebung der Kommunalsteuer wurden seitens der Abgabenbehörde der Marktgemeinde *** erst im Jahr 2016 (z.B. der erstinstanzliche Haftungsbescheid) unternommen.

Frühere Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde sind aktenmäßig nicht dokumentiert.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer darüber informiert, dass seitens der Abgabenbehörde beabsichtigt werde, ihn nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C GmbH als Geschäftsführer gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz für die offene Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von € 151.316,47 zur Haftung heranzuziehen.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer darüber informiert, dass seitens der Abgabenbehörde beabsichtigt werde, ihn nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C GmbH als Geschäftsführer gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz für die offene Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von € 151.316,47 zur Haftung heranzuziehen.

Er habe weder die Bezahlung der Kommunalsteuer veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt und sei für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.

Zu den Pflichten des Geschäftsführers zähle auch die korrekte und rechtzeitige Entrichtung der für die Gesellschaft anfallenden Steuern und Abgaben. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Geschäftsführers, die Gründe und Beweise darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die geschuldeten Abgaben korrekt entrichtet habe.

Mit Schreiben vom 2. August 2016 nahm der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung dazu Stellung. Seit rund 20 Jahren habe die C GmbH in diversen Filialen über ganz Österreich ihr Gewerbe „Veranstaltung und Organisation erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ ausgeübt und dabei stets an allen Standorten die Kommunalsteuer richtig gemeldet und entrichtet. Durch das stetige Expandieren seien die Räumlichkeiten für die Verwaltung in *** zu klein geworden, sodass diese in neue Räumlichkeiten in den *** in *** übersiedelt sei. Die für die Lohnverrechnung zuständige Dienstnehmerin habe eine Ummeldung des Verwaltungspersonals nicht durchgeführt, da sie der Meinung gewesen sei, dass es sich bei den Büroräumlichkeiten um keine eigene Betriebsstätte handle, da dort keine operative Tätigkeit entfaltet und somit auch keine Umsätze erzielt würden.

Nach Erkennen des Irrtums, dass auch hier eine Betriebsstätte vorliege, sei sofort reagiert worden und bei der Stadt *** sowie bei der Marktgemeinde *** entsprechende (berichtigte) Kommunalsteuererklärungen eingebracht worden. Gegenüber der Marktgemeinde *** bestehe nun ein Rückstand in Höhe von € 151.316,47, bei der Stadt *** ein Guthaben in gleicher Höhe. Die Überrechnung bzw. Rückzahlung dieses Guthabens sei beim Magistrat *** beantragt worden, aber noch nicht erledigt worden.

Der Beschwerdeführer habe stets pflichtbewusst gehandelt und die Abgaben fristgerecht gemeldet und entrichtet. Nach Erkennen des Irrtums habe er die entsprechenden Schritte zur Richtigstellung vorgenommen, was ebenfalls sein pflichtbewusstes Handeln dokumentiere. Die Steuer sei, wenn auch an die falsche Behörde, bereits entrichtet und daher sei auch kein Schaden entstanden. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer mittels Haftungsbescheid gezwungen werde, die Kommunalsteuer, welche von der Stadt *** unrechtmäßig einbehalten werde, ein zweites Mal zu zahlen.

Mit Haftungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Oktober 2016, Kto. 12010, wurde der Beschwerdeführer für die offene Kommunalsteuer der C GmbH für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von € 151.316,47 haftbar gemacht.

In der Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt habe und daher für den Rückstand haftbar sei, da dieser bei der Gesellschaft durch die Konkurseröffnung nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Erst nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde der Marktgemeinde *** sei die Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 an die Marktgemeinde *** erklärt, jedoch nicht entrichtet worden. Einen Nachweis, dass ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen nicht möglich gewesen sei oder dass für die Abgabenentrichtung ausreichende Mittel gefehlt hätten, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO.In der Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt habe und daher für den Rückstand haftbar sei, da dieser bei der Gesellschaft durch die Konkurseröffnung nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Erst nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde der Marktgemeinde *** sei die Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 an die Marktgemeinde *** erklärt, jedoch nicht entrichtet worden. Einen Nachweis, dass ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen nicht möglich gewesen sei oder dass für die Abgabenentrichtung ausreichende Mittel gefehlt hätten, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach Paragraph 20, BAO.

Der offene Rückstand wurde im Anhang zum Bescheid (nach Monaten aufgegliedert) detailliert aufgelistet, der Anhang zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24. November 2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.

Der Beschwerdeführer habe keine abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt, vielmehr habe er diese Aufgaben delegiert. Eine geeignete und verlässliche Dienstnehmerin sei mit der Lohnverrechnung einschließlich Meldung und Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben betraut gewesen. Weder habe er bei der Auswahl der für die Lohnverrechnung zuständigen Dienstnehmerin die gebotene Sorgfalt vernachlässigt, noch sei er seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen. Es habe niemals Anlass gegeben, an der Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit der betrauten Person zu zweifeln, bei den stichprobenartigen Kontrollen seien keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Auch das unverzügliche Tätigwerden des Beschwerdeführers spreche gegen die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht.

Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, könne ihm doch die unrichtige Rechtsansicht seiner Dienstnehmerin, dass es sich bei den Räumlichkeiten in *** nicht um eine Betriebsstätte handle, nicht vorgeworfen werden. Auch sei von den beiden zuständigen Abgabenbehörden die kommunalsteuerliche Behandlung der Arbeitslöhne der in *** tätigen Dienstnehmer nicht beanstandet worden. Die Dienstnehmer seien mit der richtigen Bemessungsgrundlage abgerechnet und die Kommunalsteuer grundsätzlich auch entrichtet worden, weshalb auch der sorgfältigste Mensch mit einer Uneinbringlichkeit nicht rechnen habe können. Dass die an die falsche Stadtkasse erfolgte Zahlung nicht an die richtige Stadtkasse überrechnet werden könne, sei dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar. Die Geltendmachung einer Haftung sei eine Ermessensentscheidung, die Ermessensübung jedoch nicht ausreichend begründet worden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sein allenfalls geringfügiges Verschulden wie auch das Mitverschulden der Abgabenbehörden hätten hier jedenfalls berücksichtigt werden müssen. Beantragt wurde die Aufhebung des Haftungsbescheides.

Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vom 17. Jänner 2017, Zl. FIN/419/2016, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** diese Berufung ab und bestätigte den Haftungsbescheid des Bürgermeisters vom 19. Oktober 2016.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung seien gegeben.

Durch die Konkurseröffnung liege die vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung vor.

Als Geschäftsführer der C GmbH habe der Beschwerdeführer weder die Bezahlung der Kommunalsteuer an die Marktgemeinde *** veranlasst. Es sei Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die für die Gesellschaft anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet wurden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe seine Überwachungspflichten in Bezug auf die für Berechnung und Abfuhr der Kommunalsteuer zuständige Dienstnehmerin verletzt. Insbesondere bei Verlegung der Verwaltungstätigkeiten im Jahr 2010 nach ***, hätte der Geschäftsführer die geänderte Zuteilung der Dienstnehmer prüfen müssen. Diese mangelnde Überwachung sei über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgt, erst durch die Aufforderung der Gemeinde im Oktober 2015 sei der Geschäftsführer tätig geworden. Für die Geltendmachung der Haftung genüge jedenfalls leichte Fahrlässigkeit. Unter dem Aspekt vorwerfbaren Verschuldens beachtlich sei, wenn die Entrichtung der Abgaben aufgrund eines Rechtsirrtums unterlassen worden sei und der Rechtsirrtum nicht vorwerfbar wäre. Dass ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, werde aber durch den bloßen Hinweis auf den falschen Zahlungsempfänger nicht dargetan. Ein Kausalitätszusammenhang bestehe, da ohne die Pflichtverletzung der Abgabenausfall nicht eingetreten wäre.

Schließlich sei die Heranziehung zur Haftung als Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, Maßnahmen zur Vermeidung von Haftungsfolgen zu setzen. Die Geltendmachung der Haftung stelle die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Haftungsanspruches dar. Dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben sei daher gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, der Vorzug zu geben.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift.

Näher ausgeführt wurde insbesondere, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, könne ihm doch der Rechtsirrtum seiner Dienstnehmerin nicht vorgeworfen werden. Die C GmbH betreibe Pokercasinos, unter „Betrieb“ habe die Mitarbeiterin eben nicht die Verwaltung, sondern den operativen Betrieb verstanden. Eine Detailkenntnis, was ein „Betrieb“ im Sinne des § 4 KommstG sei, sei der Mitarbeiterin nicht zuzumuten gewesen. Dies sei auch durch einen Blick ins Gesetz nicht aufzuklären, definiere doch § 4 KommstG die Betriebsstätte als Einrichtung, die der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit diene. Sei Unternehmensgegenstand der Betrieb von Pokersalons, dann leuchte es nicht unmittelbar ein, dass der Sitz der Verwaltung eine Einrichtung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit sein solle.Näher ausgeführt wurde insbesondere, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, könne ihm doch der Rechtsirrtum seiner Dienstnehmerin nicht vorgeworfen werden. Die C GmbH betreibe Pokercasinos, unter „Betrieb“ habe die Mitarbeiterin eben nicht die Verwaltung, sondern den operativen Betrieb verstanden. Eine Detailkenntnis, was ein „Betrieb“ im Sinne des Paragraph 4, KommstG sei, sei der Mitarbeiterin nicht zuzumuten gewesen. Dies sei auch durch einen Blick ins Gesetz nicht aufzuklären, definiere doch Paragraph 4, KommstG die Betriebsstätte als Einrichtung, die der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit diene. Sei Unternehmensgegenstand der Betrieb von Pokersalons, dann leuchte es nicht unmittelbar ein, dass der Sitz der Verwaltung eine Einrichtung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit sein solle.

Die Überwachungspflicht des Beschwerdeführers dürfe nicht überspannt werden, sei doch der Dienstnehmerin in abgabenrechtlichen Belangen auch ein Steuerberater zur Seite gestanden. Es habe sich auch um keinen augenscheinlichen Fehler gehandelt, weshalb den Beschwerdeführer kein Überwachungsverschulden treffe.

Schließlich hätten auch die beiden zuständigen Abgabenbehörden jahrelang die kommunalsteuerliche Behandlung der Arbeitslöhne der in *** tätigen Dienstnehmer nicht beanstandet. Auch der Abgabenbehörde sei daher ein Mitverschulden vorzuwerfen, welches im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen wäre.

Letztlich werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass der Magistrat *** die geleistete Zahlung nicht an die Gemeinde *** überrechnen könne. Dies sei ihm weder zurechenbar noch vorwerfbar.

Das Ermessen sei zudem falsch ausgeübt worden. Der Zweck des § 6a KommStG bestehe in einer Art Schadenersatz, also einer Verschuldenshaftung für einen Vermögensschaden im Vermögen des Abgabengläubigers. Daran sei ein strenger Maßstab zu legen. Auf die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers sei bei der Ermessensentscheidung im Zuge der Billigkeitsprüfung Bedacht zu nehmen. Die Heranziehung zur Haftung übersteige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da er aufgrund seines monatlichen Einkommens nicht in der Lage sei, den Betrag von € 151.316,47 binnen eines Monats zu entrichten. Die Heranziehung zur Haftung bei leichter Fahrlässigkeit sei nur gerechtfertigt, wenn die Behörde kein Mitverschulden treffe. Diese treffe aber ein Mitverschulden, habe sie doch die Steuerschuld nicht zeitgerecht geltend gemacht. Das Ermessen sei daher dahingehend auszuüben, dass eine Haftung nicht geltend zu machen gewesen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Aufhebung des Haftungsbescheides.Das Ermessen sei zudem falsch ausgeübt worden. Der Zweck des Paragraph 6 a, KommStG bestehe in einer Art Schadenersatz, also einer Verschuldenshaftung für einen Vermögensschaden im Vermögen des Abgabengläubigers. Daran sei ein strenger Maßstab zu legen. Auf die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers sei bei der Ermessensentscheidung im Zuge der Billigkeitsprüfung Bedacht zu nehmen. Die Heranziehung zur Haftung übersteige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da er aufgrund seines monatlichen Einkommens nicht in der Lage sei, den Betrag von € 151.316,47 binnen eines Monats zu entrichten. Die Heranziehung zur Haftung bei leichter Fahrlässigkeit sei nur gerechtfertigt, wenn die Behörde kein Mitverschulden treffe. Diese treffe aber ein Mitverschulden, habe sie doch die Steuerschuld nicht zeitgerecht geltend gemacht. Das Ermessen sei daher dahingehend auszuüben, dass eine Haftung nicht geltend zu machen gewesen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Aufhebung des Haftungsbescheides.

Ergänzend zur Beschwerde brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 vor, er habe unverzüglich nachdem bekannt wurde, dass in *** Kommunalsteuer zu entrichten sei, mit Schreiben vom 6. November 2015 um Überrechnung des Kommunalsteuerguthabens durch die Stadt *** an die Gemeinde *** ersucht. Der Beschwerdeführer habe somit zeitnah nach Bekanntwerden des Fehlers alles in die Wege geleitet, um einen Abgabenausfall bei der Stadtgemeinde *** zu verhindern.

1.4. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:

Mit Schreiben vom 2. März 2017 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2017 bzw. fortgesetzt am 20. Dezember 2017.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, den Feststellungen der Abgabenbehörden soweit der Beschwerdeführer diesen nicht entgegen getreten ist, dem Beschwerdevorbringen, den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers und den Ausführungen der beiden Zeugen PZ und G im Zuge deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.Paragraph 7, (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (Paragraph 224, Absatz eins,) zu Gesamtschuldnern.

(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).(2) Persönliche Haftungen (Absatz eins,) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz eins und 2).

§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Paragraph 9, (1) Die in den Paragraphen 80, ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Paragraph 80, (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.Paragraph 224, (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

§ 238. (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.Paragraph 238, (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Paragraph 209 a, gilt sinngemäß.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG:

§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.Paragraph 6 a, (1) Die in den Paragraphen 80, ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Paragraph 9, Absatz 2, Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in Paragraphen 80, ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.(3) Die in Absatz 2, bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Paragraph 11, (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. …

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 6 Abs. 1 KommStG haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KommStG haften die in den Paragraphen 80, ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Zur Vertretung der juristischen Person befugt ist im Falle der GmbH deren Geschäftsführer (vgl. § 18 Abs. 1 GmbHG).Zur Vertretung der juristischen Person befugt ist im Falle der GmbH deren Geschäftsführer vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG).

Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Vertreterhaftung ist zunächst das Bestehen einer offenen Kommunalsteuerforderung gegenüber der Gesellschaft und die Gefährdung der Einbringlichkeit dieser Forderung.

Im gegenständlichen Fall besteht eine dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene Forderung der Marktgemeinde *** gegenüber der C GmbH hinsichtlich der Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2015 in Höhe von € 151.316,47.

Die Steuer wurde durch Steuererklärungen der C GmbH festgesetzt, jedoch an die Marktgemeinde *** nicht entrichtet.

Auch die Voraussetzung der Gefährdung der Einbringlichkeit ist durch den Eintritt des im Gesetz ausdrücklich angeführten Falles der Konkurseröffnung jedenfalls erfüllt.

Weitere Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung des Vertreters sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit.

Die GmbH ist verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie – aus welchem Grund auch immer – in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (vgl. VwGH vom 18. Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden vergleiche VwGH vom 18. Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038).

Aufgrund eines Rechtsirrtums der Lohnverrechnung des Unternehmens wurde die fällige Abgabe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht an die Gemeinde *** entrichtet. Auch nach Bemerken des Irrtums im Oktober 2015 bis zur Konkurseröffnung im Februar 2016 wurde die Abgabe nicht an die Gemeinde *** entrichtet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertreterhaftung – die Bestimmung des § 6a KommStG entspricht der Rechtslage nach §§ 9, 80 BAO – hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung annehmen darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertreterhaftung – die Bestimmung des Paragraph 6 a, KommStG entspricht der Rechtslage nach Paragraphen 9, 80, BAO – hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung annehmen darf.

Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH vom 30. September 2009, Zl. 2007/13/0048).Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht vergleiche VwGH vom 30. September 2009, Zl. 2007/13/0048).

Gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf die Lohnzahlung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Kommunalsteuergesetz ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf die Lohnzahlung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Im gegenständlichen Fall trat die Fälligkeit der offenen Beträge daher zwischen 2010 und 2015 ein. Bei Bemerken des Irrtums war der Gesamtbetrag bereits fällig, lediglich der letzte Teilbetrag für Oktober 2015 wurde erst am 15. November 2015 fällig.

Im Ermittlungsverfahren konnte festgestellt werden, dass die zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Kommunalsteuerbeträge vollständig ausreichten, jedoch nicht an die Marktgemeinde *** entrichtet wurden. Auch nach Bemerken des Irrtums bestanden keine Liquiditätsprobleme im Unternehmen und hätte – ungeachtet der gegenüber der Stadt *** geltend gemachten Rückforderung – der offene Kommunalsteuerbetrag schon im Oktober 2015 sofort in voller Höhe an die Gemeinde *** entrichtet werden können.

Es kann zwar unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich sein, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird beispielsweise mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Vertreters aber nicht dargetan. Auch die irrige Rechtsansicht der für die Lohnverrechnung zuständigen Mitarbeiterin, ein Büro zur Ausübung von Verwaltungsaufgaben des Unternehmens sei keine Betriebsstätte, entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Verpflichtung, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Zweifel an dieser Rechtsansicht hätten im Hinblick auf die zum Betriebsstättentatbestand bestehende langjährige ständige Judikatur bei entsprechender Sorgfalt jedenfalls aufkommen müssen.

Wie auch der Umstand, einen Steuerberater mit den steuerlichen Agenden der Gesellschaft betraut zu haben, ein Verschulden des Geschäftsführers der Gesellschaft an der Uneinbringlichkeit der Abgaben der Gesellschaft nicht ausschließen kann (VwGH vom 18. März 2013, 2011/16/0187), so kann allein der Umstand, dass zur Erfüllung dieser Aufgaben den Mitarbeitern der Lohnverrechnung vertraut wurde, ein Verschulden nicht ausschließen.

Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH vom 21. November 2013, 2013/16/0203; vom 28. Februar 2014, 2012/16/0039; vom 26. Juni 2014, 2013/16/0030; vom 23. Juni 2009, 2007/13/0005, 0006, 0007, und vom 15. Dezember 2009, 2005/13/0054).Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH vom 21. November 2013, 2013/16/0203; vom 28. Februar 2014, 2012/16/0039; vom 26. Juni 2014, 2013/16/0030; vom 23. Juni 2009, 2007/13/0005, 0006, 0007, und vom 15. Dezember 2009, 2005/13/0054).

Ein Mitverschulden der Marktgemeinde ***, bei der sich seitens des Unternehmens im gesamten Zeitraum niemand aus dem Unternehmen erkundigt hat, obwohl schon aufgrund der Adresse des Unternehmensstandortes in *** entsprechende Erkundigungen angezeigt gewesen wären, konnte nicht festgestellt werden.

Jedenfalls aber hätte der Vertreter – unmittelbar nach Bemerken des Irrtums – für die sofortige Entrichtung der längst fälligen Abgabenbeträge sorgen müssen. Dass mit der Zahlung nur wegen eines gleichzeitig bei der Stadt *** anhängig gemachten Rückzahlungsverfahrens zugewartet wurde, vermag hier nicht zu entschuldigen. Vielmehr wurde dadurch die gegenüber der Marktgemeinde *** bestehende abgabenrechtliche Verpflichtung zur Entrichtung der Kommunalsteuer verletzt. Dieses Zuwarten mit der Abgabenentrichtung nach Aufklärung des Rechtsirrtums trotz ausreichend vorhandener Mittel hat schließlich erst zur Gefährdung der Einbringlichkeit geführt.

Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH vom 18. März 2013, 2011/16/0187; vom 21. November 2013, 2013/16/0203).Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war vergleiche VwGH vom 18. März 2013, 2011/16/0187; vom 21. November 2013, 2013/16/0203).

Letztlich ist im gegenständlichen Fall offensichtlich, dass die Unterlassung der Abgabenentrichtung nach Bemerken des Irrtums ursächlich für die nunmehrige Gefährdung der Einbringlichkeit war.

Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, auch leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend (vgl. VwGH vom 31. Oktober 2000, Zl. 95/15/0137). Es kommt nicht darauf an, ob dem Geschäftsführer zur Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgaben eine – mutwillige – Abgabenhinterziehung oder "auffällige Sorglosigkeit" vorzuwerfen ist. Zur Haftungsinanspruchnahme genügt der Vorwurf bloßen – vom Geschäftsführer zu widerlegenden – Verschuldens, sohin auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. VwGH vom 18. Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen (die Abgabenentrichtung durch die Gesellschaft) unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen ist (vgl. VwGH vom 13. April 2005, Zl. 2002/13/0183). Der Vertreter hat für die Möglichkeit seines pflichtgemäßen Verhaltens zu sorgen und vorzusorgen (vgl. VwGH vom 7. September 1990, Zl. 89/14/0132), es obliegt dem Vertreter die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen zeitgerechten Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH vom 4. April 1990, Zl. 89/13/0212), es trifft ihn eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (VwGH vom 28. April 2004, Zl. 99/14/0120).Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, auch leichte Fahrlässigkeit ist bereits ausreichend vergleiche VwGH vom 31. Oktober 2000, Zl. 95/15/0137). Es kommt nicht darauf an, ob dem Geschäftsführer zur Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Abgaben eine – mutwillige – Abgabenhinterziehung oder "auffällige Sorglosigkeit" vorzuwerfen ist. Zur Haftungsinanspruchnahme genügt der Vorwurf bloßen – vom Geschäftsführer zu widerlegenden – Verschuldens, sohin auch leichte Fahrlässigkeit vergleiche VwGH vom 18. Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen (die Abgabenentrichtung durch die Gesellschaft) unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen ist vergleiche VwGH vom 13. April 2005, Zl. 2002/13/0183). Der Vertreter hat für die Möglichkeit seines pflichtgemäßen Verhaltens zu sorgen und vorzusorgen vergleiche VwGH vom 7. September 1990, Zl. 89/14/0132), es obliegt dem Vertreter die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen zeitgerechten Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH vom 4. April 1990, Zl. 89/13/0212), es trifft ihn eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (VwGH vom 28. April 2004, Zl. 99/14/0120).

Gründe, die ein Verschulden für die objektiv vorliegende Pflichtverletzung (Nicht-entrichtung der Kommunalsteuer) ausschließen könnten, wurden im Verfahren nicht schlüssig dargestellt.

Schließlich liegt auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Inanspruchnahme zur Haftung im behördlichen Ermessen (vgl. VwGH vom 16. Oktober 2014, Ro 2014/16/0066; vom 25. März 2010, 2009/16/0104, und die bei Ritz, BAO6, Tz 5 zu § 7 und Tz 4 zu § 20 angeführte Rechtsprechung).Schließlich liegt auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Inanspruchnahme zur Haftung im behördlichen Ermessen vergleiche VwGH vom 16. Oktober 2014, Ro 2014/16/0066; vom 25. März 2010, 2009/16/0104, und die bei Ritz, BAO6, Tz 5 zu Paragraph 7 und Tz 4 zu Paragraph 20, angeführte Rechtsprechung).

Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung (zB. VwGH vom 25. März 2010, 2009/16/0104).

Ermessensentscheidungen sind innerhalb der Grenzen, die das Gesetz zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. § 20 BAO). Es handelt sich bei der persönlichen Haftung des § 6a KommStG – wie auch die Beschwerde zutreffend ausführt – um eine verschuldensabhängige Schadenshaftung, womit der Haftende den durch sein Verschulden zustande gekommenen Abgabenausfall ausgleichen soll.Ermessensentscheidungen sind innerhalb der Grenzen, die das Gesetz zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen vergleiche Paragraph 20, BAO). Es handelt sich bei der persönlichen Haftung des Paragraph 6 a, KommStG – wie auch die Beschwerde zutreffend ausführt – um eine verschuldensabhängige Schadenshaftung, womit der Haftende den durch sein Verschulden zustande gekommenen Abgabenausfall ausgleichen soll.

Nun ist der „Schaden“ – im Sinne des § 6a KommStG die Gefährdung der Einbringlichkeit der Kommunalsteuerforderung der Marktgemeinde *** – durch Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft im gegenständlichen Fall durch die Untätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt erst eingetreten. Insbesondere nach Aufklärung des Rechtsirrtums im Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer nicht die sofortige Entrichtung der bereits fälligen Kommunalsteuer an die Marktgemeinde *** veranlasst, obwohl zu diesem Zeitpunkt ausreichend Mittel zur Abgabenzahlung im Unternehmen vorhanden waren. Die Rückforderung der an einen anderen Rechtsträger irrtümlich geleisteten Zahlungen wurde unzulässiger Weise mit der längst fälligen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Marktgemeinde *** verknüpft. Dadurch wurde vom Beschwerdeführer das Risiko der Einbringlichkeit auf die Marktgemeinde *** übertragen, obwohl im Unternehmen die Mittel zur Abgabenentrichtung ausgereicht hätten.Nun ist der „Schaden“ – im Sinne des Paragraph 6 a, KommStG die Gefährdung der Einbringlichkeit der Kommunalsteuerforderung der Marktgemeinde *** – durch Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft im gegenständlichen Fall durch die Untätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt erst eingetreten. Insbesondere nach Aufklärung des Rechtsirrtums im Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer nicht die sofortige Entrichtung der bereits fälligen Kommunalsteuer an die Marktgemeinde *** veranlasst, obwohl zu diesem Zeitpunkt ausreichend Mittel zur Abgabenzahlung im Unternehmen vorhanden waren. Die Rückforderung der an einen anderen Rechtsträger irrtümlich geleisteten Zahlungen wurde unzulässiger Weise mit der längst fälligen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Marktgemeinde *** verknüpft. Dadurch wurde vom Beschwerdeführer das Risiko der Einbringlichkeit auf die Marktgemeinde *** übertragen, obwohl im Unternehmen die Mittel zur Abgabenentrichtung ausgereicht hätten.

Unter Billigkeit versteht die Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gegenüber der Kommunalsteuerforderung der Marktgemeinde *** an den Tag gelegte Sorglosigkeit und die einseitige, unzulässige Verknüpfung der Abgabenzahlungspflicht mit einer Rückforderung gegenüber der Stadt ***, kann nicht bloß von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden.

Ein Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Gefährdung der Einbringlichkeit, welche nach der Aktenlage erst seit Herbst 2015 Kenntnis vom Bestehen einer Betriebsstätte der C GmbH im *** in *** hatte und unmittelbar darauf die Gesellschaft zur Überprüfung der Kommunalsteuerpflicht aufforderte, ist nicht hervorgekommen.

Dass der Haftungsbetrag beim Beschwerdeführer uneinbringlich wäre, ist ebenso nicht hervorgekommen und kann dies angesichts seiner Einkommensverhältnisse auch nicht angenommen werden. Im Hinblick auf die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen kommt es auch nicht darauf an, ob eine sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgabe für den Beschwerdeführer möglich wäre.

Die dargelegte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht jedenfalls nicht gegen seine Inanspruchnahme zur Haftung auch des gesamten offenen Betrages.

Unter Zweckmäßigkeit versteht die Rechtsprechung das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgabe. Tatsächlich dürfte die Geltendmachung der Haftung für die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** die letzte Möglichkeit zur Einbringung der Abgabe darstellen. Dass die Abgabenbehörden diesem öffentlichen Interesse den Vorzug gegeben haben, erscheint selbst im Hinblick auf die Interessen des Beschwerdeführers nicht unbillig.

Mit dem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. In der Geltendmachung der Haftung im Gesamtausmaß der offenen Kommunalsteuerforderung ist keine zu einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung führende Unzweckmäßigkeit zu sehen.

Die Geltendmachung einer persönlichen Haftung hat mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) zu erfolgen. Die Erlassung des Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme (z.B. VwGH vom 24. Juni 2010, 2010/16/0014).Die Geltendmachung einer persönlichen Haftung hat mit Haftungsbescheid (Paragraph 224, BAO) zu erfolgen. Die Erlassung des Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme (z.B. VwGH vom 24. Juni 2010, 2010/16/0014).

Sie ist nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig (z.B. VwGH vom 22. April 2015, 2013/16/0123).Sie ist nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des Paragraph 238, BAO zulässig (z.B. VwGH vom 22. April 2015, 2013/16/0123).

Diese Frist beträgt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist.

Die Kommunalsteuer für das Jahr 2010 wurde für die Monate Jänner bis November gemäß § 11 Abs. 2 KommStG noch im Jahr 2010 fällig (z.B. für November 2010 am 15. Dezember 2010).Die Kommunalsteuer für das Jahr 2010 wurde für die Monate Jänner bis November gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KommStG noch im Jahr 2010 fällig (z.B. für November 2010 am 15. Dezember 2010).

Für die für Jänner 2010 bis November 2010 zu entrichtende Kommunalsteuer (lt. Steuerklärung für 2010 € 11.512,14) trat die Einhebungsverjährung daher mit Ablauf des Jahres 2015 ein. Geeignete Amtshandlungen der Abgabenbehörde zur Unterbrechung dieser Verjährungsfrist, d.h. konkrete Amtshandlungen zur Einhebung der Kommunalsteuer für diesen Zeitraum, wurden jedoch erst im Jahr 2016 (z.B. der erstinstanzliche Haftungsbescheid) unternommen. Frühere Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde sind aktenmäßig nicht dokumentiert.

Für die Kommunalsteuer 2010 (abgesehen für von der für Dezember 2010 zu entrichtenden Steuer, die erst am 15. Jänner 2011 fällig wurde) ist daher bereits Einhebungsverjährung eingetreten, weshalb die Geltendmachung der Haftung diesbezüglich ausgeschlossen ist.

Der Haftungsbetrag war daher um den Betrag der für Jänner 2010 bis November 2010 zu entrichtenden Kommunalsteuer (lt. Steuerklärung für 2010 € 11.512,14) zu vermindern bzw. die Geltendmachung der Haftung auf den Zeitraum Dezember 2010 bis Oktober 2015 und auf den Betrag von € 139.804,33 einzuschränken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Entrichtung; Verschulden;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.256.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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