TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/8 LVwG-AV-1272/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Entscheidungsdatum

08.01.2018

Norm

BAO §299
BAO §300 Abs1
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 300 heute
  2. BAO § 300 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 300 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 300 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 300 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 300 gültig von 01.01.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 300 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des KT, ***, ***, vom 16. August 2017 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 3. August 2017, Aktenzeichen: V850852/4/2017/6, betreffend die Aufhebung und Abänderung einer Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 8. Juni 2017, betreffend Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe, zu Recht:

1.
Der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 3. August 2017 wird ersatzlos aufgehoben.

2.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24. Februar 2017, Aktenzeichen: V850852/4/2017, wurde Herrn KT (in der Folge: Beschwerdeführer) für eine Liegenschaft *** eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 357,- zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2017 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese sinngemäß damit, dass die betroffenen Zubauten bereits 1964 und 1974 erfolgt seien, weshalb bereits die Verjährung eingetreten sei.

Diese Berufung wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom 7. Juni 2017 behandelt. Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 8. Juni 2017, Aktenzeichen: V850852/4/2017, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters bestätigt. Als Rechtsgrundlage wurde im Spruch § 289 Abs. 2 BAO angeführt. Diese Berufung wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom 7. Juni 2017 behandelt. Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 8. Juni 2017, Aktenzeichen: V850852/4/2017, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters bestätigt. Als Rechtsgrundlage wurde im Spruch Paragraph 289, Absatz 2, BAO angeführt.

Der Anspruch auf die Wasseranschlussabgabe sei erst mit der Veränderungsanzeige des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2016 entstanden. Die Verjährungsfrist habe erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, begonnen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufung. Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Juli 2017 erklärte der Beschwerdeführer die Zurückziehung dieser Beschwerde vom 3. Juli 2017 gegen den Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017, Aktenzeichen: V850852/4/2017.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 3. August 2017, Aktenzeichen: V850852/4/2017/6, wurde der vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 7. Juni 2017 beschlossene Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017, gemäß § 299 Bundesabgabenordnung von Amts wegen aufgehoben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 3. August 2017, Aktenzeichen: V850852/4/2017/6, wurde der vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 7. Juni 2017 beschlossene Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017, gemäß Paragraph 299, Bundesabgabenordnung von Amts wegen aufgehoben.

Der vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 7. Juni 2017 beschlossene Berufungsbescheid sei gemäß § 299 BAO von Amts wegen auf Grund einer augenscheinlichen Unrichtigkeit im Spruch, eine nicht mehr existente Rechtsgrundlage, aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass gemäß § 263 BAO in Verbindung mit § 288 BAO der Berufung (Anmerkung: Berufung vom 8. März 2017 gegen den Abgabenbescheid vom 24. Februar 2017) keine Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters bestätigt werde.Der vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 7. Juni 2017 beschlossene Berufungsbescheid sei gemäß Paragraph 299, BAO von Amts wegen auf Grund einer augenscheinlichen Unrichtigkeit im Spruch, eine nicht mehr existente Rechtsgrundlage, aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass gemäß Paragraph 263, BAO in Verbindung mit Paragraph 288, BAO der Berufung (Anmerkung: Berufung vom 8. März 2017 gegen den Abgabenbescheid vom 24. Februar 2017) keine Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters bestätigt werde.

Zur Begründung wurde wieder ausgeführt, dass der Anspruch auf die Wasseranschlussabgabe erst mit der Veränderungsanzeige des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2016 entstanden sei und die Verjährungsfrist habe erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, begonnen.

Mit Schreiben vom 16. August 2017 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 3. August 2017, Aktenzeichen: V850852/4/2017/6, rechtzeitig die nunmehrige Beschwerde ein und begründete im Wesentlichen wie in seinen bisherigen Schriftsätzen.

Diese verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 16. August 2017 wurde dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 18. Oktober 2017 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen unbedenklichen Verwaltungsakt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.(2) Im Berufungsverfahren sind die Paragraphen 278 und 279 Absatz 3, (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Absatz eins,), so sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Paragraph 300, gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:Paragraph 299, (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat.

§ 299a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:Paragraph 299 a, Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.Abgabenbehörden im Sinn des Paragraph 299, im Anwendungsbereich des Paragraph 288, sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.

§ 300. (1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,Paragraph 300, (1) Ab Vorlage der Beschwerde (Paragraph 265,) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (Paragraph 264, Absatz 6,) bzw. in den Fällen des Paragraph 262, Absatz 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.c) wenn die Frist (Litera b,) noch nicht abgelaufen ist.

 

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. August 2017 hat die belangte Behörde gestützt auf § 299 BAO ihren Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017 aufgehoben bzw. abgeändert.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. August 2017 hat die belangte Behörde gestützt auf Paragraph 299, BAO ihren Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017 aufgehoben bzw. abgeändert.

Gegen den Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017 wurde zuvor bereits die Bescheidbeschwerde vom 3. Juli 2017 eingebracht.

Gemäß § 300 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 288 Abs. 3 BAO kann eine Abgabenbehörde zweiter Instanz den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid ab Einbringung der Bescheidbeschwerde (wegen bei zweistufigem Instanzenzug gemäß § 288 Abs. 3 BAO zwingendem Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.Gemäß Paragraph 300, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz 3, BAO kann eine Abgabenbehörde zweiter Instanz den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid ab Einbringung der Bescheidbeschwerde (wegen bei zweistufigem Instanzenzug gemäß Paragraph 288, Absatz 3, BAO zwingendem Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.

Mit Einbringung einer Bescheidbeschwerde fällt die Zuständigkeit der Abgabenhörde zweiter Instanz weg, eine Zuständigkeit zur Aufhebung oder Abänderung des Berufungsbescheides liegt ab dann nur noch beim Verwaltungsgericht.

Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO kommt eine Bescheidaufhebung durch die belangte Behörde dann nur noch unter den dort geregelten Voraussetzungen (nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers gegenüber dem Verwaltungsgericht und nur innerhalb der vom Verwaltungsgericht beschlussmäßig eingeräumten Frist) in Betracht.Gemäß Paragraph 300, Absatz eins, zweiter Satz BAO kommt eine Bescheidaufhebung durch die belangte Behörde dann nur noch unter den dort geregelten Voraussetzungen (nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers gegenüber dem Verwaltungsgericht und nur innerhalb der vom Verwaltungsgericht beschlussmäßig eingeräumten Frist) in Betracht.

Ansonsten besteht für die Abgabenbehörde zweiter Instanz ab Einlangen der Bescheidbeschwerde – bei sonstiger Nichtigkeit – ein absolutes Maßnahmenverbot im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid.

Nun hat im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2017 ausdrücklich die Zurückziehung seiner Beschwerde vom 3. Juli 2017 gegen den Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017 erklärt.

Die Zurücknahme hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge (z.B. VwGH 7.12.1972, 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (VwGH 6.5.1971, 227/70). Der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ist schon mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung in Rechtskraft erwachsen (VwGH 17.3.1970, 1855/68).

Der Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017 ist mit Einlangen der Zurücknahmeerklärung am 24. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen.

Damit handelte es sich ab diesem Zeitpunkt beim Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017 nicht mehr um einen mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid, sodass damit das in § 300 Abs. 1 erster Satz BAO normierte Maßnahmenverbot ebenso endete wie die Möglichkeit einer auf § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO gestützten Aufhebung (vgl. Ritz, BAO6, Rz. 5 ff zu § 300).Damit handelte es sich ab diesem Zeitpunkt beim Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017 nicht mehr um einen mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid, sodass damit das in Paragraph 300, Absatz eins, erster Satz BAO normierte Maßnahmenverbot ebenso endete wie die Möglichkeit einer auf Paragraph 300, Absatz eins, zweiter Satz BAO gestützten Aufhebung vergleiche Ritz, BAO6, Rz. 5 ff zu Paragraph 300,).

Eine Maßnahme nach § 299 BAO durch die Abgabenbehörde käme damit grundsätzlich in Betracht, d.h. wäre nicht mehr mit Nichtigkeit bedroht. Eine Maßnahme nach Paragraph 299, BAO durch die Abgabenbehörde käme damit grundsätzlich in Betracht, d.h. wäre nicht mehr mit Nichtigkeit bedroht.

Allerdings existiert im Anwendungsbereich des § 288 BAO nicht nur eine Abgabenbehörde. In diesem Fall eines zweistufigen Instanzenzuges bestehen vielmehr zwei Abgabenbehörden, nämlich eine Abgabenbehörde erster Instanz (hier: der Bürgermeister) und auch eine Abgabenbehörde zweiter Instanz (hier: der Stadtrat). Für diesen Fall regelt § 299a BAO, dass Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 nur Abgabenbehörden erster Instanz sind.Allerdings existiert im Anwendungsbereich des Paragraph 288, BAO nicht nur eine Abgabenbehörde. In diesem Fall eines zweistufigen Instanzenzuges bestehen vielmehr zwei Abgabenbehörden, nämlich eine Abgabenbehörde erster Instanz (hier: der Bürgermeister) und auch eine Abgabenbehörde zweiter Instanz (hier: der Stadtrat). Für diesen Fall regelt Paragraph 299 a, BAO, dass Abgabenbehörden im Sinn des Paragraph 299, im Anwendungsbereich des Paragraph 288, nur Abgabenbehörden erster Instanz sind.

Daraus folgt aber, dass bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges Maßnahmen nach § 299 BAO nur von der Abgabenbehörde erster Instanz getroffen werden können, nicht aber von der Abgabenbehörde zweiter Instanz.Daraus folgt aber, dass bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges Maßnahmen nach Paragraph 299, BAO nur von der Abgabenbehörde erster Instanz getroffen werden können, nicht aber von der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 3. August 2017, mit welchem gestützt auf § 299 BAO der Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017 aufgehoben bzw. abgeändert wurde, war der Stadtrat der Stadtgemeinde *** daher nicht zuständig. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 3. August 2017 ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 3. August 2017, mit welchem gestützt auf Paragraph 299, BAO der Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017 aufgehoben bzw. abgeändert wurde, war der Stadtrat der Stadtgemeinde *** daher nicht zuständig. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 3. August 2017 ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere ergibt sich die Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz für Maßnahmen gemäß § 299 BAO unmittelbar und unzweifelhaft aus § 299a BAO.Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere ergibt sich die Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz für Maßnahmen gemäß Paragraph 299, BAO unmittelbar und unzweifelhaft aus Paragraph 299 a, BAO.

3.3. Ergänzendes:

Ergänzend wird festgehalten, dass der Berufungsbescheid vom 8. Juni 2017 sohin weiterhin dem Rechtsbestand angehört und infolge Zurücknahme der dagegen eingebrachten Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Im Übrigen begründet eine unrichtige Anführung der Rechtsgrundlage (bei Bestehen einer Rechtsgrundlage) für sich allein noch keine Unrichtigkeit eines Bescheidspruches, stellt doch die Anführung der Gesetzesstelle bloß ein Begründungselement dar (vgl. VwGH 28.4.1994, 92/16/0187). Im Übrigen begründet eine unrichtige Anführung der Rechtsgrundlage (bei Bestehen einer Rechtsgrundlage) für sich allein noch keine Unrichtigkeit eines Bescheidspruches, stellt doch die Anführung der Gesetzesstelle bloß ein Begründungselement dar vergleiche VwGH 28.4.1994, 92/16/0187).

Zutreffend ist hingegen die in den Bescheidbegründungen geäußerte Rechtsansicht der Abgabenbehörden, erst eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 löse den Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe sowie den Beginn der Festsetzungsverjährung aus.Zutreffend ist hingegen die in den Bescheidbegründungen geäußerte Rechtsansicht der Abgabenbehörden, erst eine Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 löse den Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe sowie den Beginn der Festsetzungsverjährung aus.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Wasseranschlussabgabe; Zurücknahme; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1272.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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