Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.02.2018Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Durch die Einschränkung auf schwerwiegende Verstöße im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 soll sichergestellt werden, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann (vgl. VwGH 94/04/0193, Ro 2014/04/0013).Durch die Einschränkung auf schwerwiegende Verstöße im Anwendungsbereich des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 soll sichergestellt werden, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann vergleiche VwGH 94/04/0193, Ro 2014/04/0013).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Entziehung; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1347.001.2017Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018