Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.02.2018Norm
LDG 1984 §115fRechtssatz
Schul- und Studienzeiten sind bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs. 2 Z 2 LDG 1984). Auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z 6 LDG 1984 sind diese nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen (vgl. auch VwGH 2013/12/0250, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 236d BDG 1979).Schul- und Studienzeiten sind bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984). Auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 6, LDG 1984 sind diese nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen vergleiche auch VwGH 2013/12/0250, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 236 d, BDG 1979).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.161.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018