Entscheidungsdatum
14.02.2018Norm
LDG 1984 §115fText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als
Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12.01.2018, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als , Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12.01.2018, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 17, und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 Paragraph 115 f, Absatz 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren und steht seit 01.05.1990 als Landeslehrer – nunmehr als Oberlehrer an Neuen Mittelschulen – in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.01.2018 stellte er gemäß § 115f Abs. 4 LDG 1984 den Antrag auf Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.01.2018 stellte er gemäß Paragraph 115 f, Absatz 4, LDG 1984 den Antrag auf Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2018, Zl. ***, wurde festgestellt, dass seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Jänner 2018 34 Jahre, 4 Monate und 2 Tage beträgt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt:
Lfd
Nr
Dienstgeber
Art der Tätigkeit
Zeiten
von – bis
Angerechnet
J
M
T
1
Ruhegenussvordienstzeiten
06
07
04
2
Landesschulrat für NÖ
01.05.90 – 31.12.03
13
08
00
3
Landesschulrat für NÖ
01.01.04 – 11.04.12
08
03
11
4
Landesschulrat für NÖ
14.04.12 – 31.01.18
05
09
17
SUMME
34
4
2
Diesen Bescheid focht der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 01.02.2018, korrigiert mit Eingabe vom 02.02.2018, an.
Vorgebracht wurde, dass in diesem Bescheid Ruhegenussvordienstzeiten von 6 Jahren, 7 Monaten und 4 Tagen angerechnet worden seien. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.1995, Zl. ***, seien jedoch Ruhegenussvordienstzeiten von 9 Jahren, 11 Monaten und 23 Tagen anerkannt worden. Von diesen Vordienstzeiten habe er 3 Jahre, 4 Monate und 19 Tage als Schul- und Studienzeiten nachgekauft und damit laut Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.1994, Zl. ***, als Ruhegenussvordienstzeiten erworben. Das Pensionsgesetz eröffne die Möglichkeit des Nachkaufs unter anderem von Schul- und Studienzeiten. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes und der zitierten Bescheide seien die vom Nachkauf umfassten Zeiträume als beitragsgedeckte Zeiten zu berücksichtigen und nicht bloß bei der Höhe der Pension im Rahmen bei der Parallelrechnung. Die Begründung im angefochtenen Bescheid entbehre jeglicher Grundlage. Dass es sich beim fraglichen Zeitraum nicht um beitragsgedeckte Zeiten handle, werde im selben Satz widerlegt, in dem ausgeführt werde, dass es sich um nachgekaufte Zeiten handle. Demnach seien die Zeiten beitragsgedeckt. Es sei genau jener Beitrag bezahlt worden, den Gesetz und Bescheid vorgeschrieben hätten und sei dieser Zeitraum in den beiden zitierten Bescheiden als Ruhegenussvordienstzeit anerkannt worden. Der Wortlaut des § 56 Pensionsgesetz sowie jener der Bescheide verbiete jede andere Auslegung. Der angefochtene Bescheid halte auch auf Seite 2 Punkt 2. ausdrücklich fest, dass zu den anrechenbaren Zeiten einer Erwerbstätigkeit auch jene Zeiten zählten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden sei. Das Gesetz spreche unmissverständlich von Ruhegenussvordienstzeiten, die man durch Nachkauf erwerben könne. Zahle man dafür nachträglich Beiträge und kaufe damit Zeiten nach, seien sie beitragsgedeckte Zeiten. Nicht anders habe der Beschwerdeführer dies verstehen können und sei ihm dies in der Beratung vor dem Nachkauf so dargestellt worden. Nur deshalb habe er nachgekauft. Ein derartiges Modell des Nachkaufs von beitragsgedeckten Zeiten gebe es in vielen Sozialversicherungsgesetzen dieses Landes und könne dies stets nur zur Folge haben, dass es sich um beitragsgedeckte Zeiten handle, weil dafür Beiträge in genau der Höhe bezahlt würden, die der Gesetzgeber für notwendig erachte, um damit diese Zeiten als beitragsgedeckt anzuerkennen. Vorgebracht wurde, dass in diesem Bescheid Ruhegenussvordienstzeiten von 6 Jahren, 7 Monaten und 4 Tagen angerechnet worden seien. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.1995, Zl. ***, seien jedoch Ruhegenussvordienstzeiten von 9 Jahren, 11 Monaten und 23 Tagen anerkannt worden. Von diesen Vordienstzeiten habe er 3 Jahre, 4 Monate und 19 Tage als Schul- und Studienzeiten nachgekauft und damit laut Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.1994, Zl. ***, als Ruhegenussvordienstzeiten erworben. Das Pensionsgesetz eröffne die Möglichkeit des Nachkaufs unter anderem von Schul- und Studienzeiten. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes und der zitierten Bescheide seien die vom Nachkauf umfassten Zeiträume als beitragsgedeckte Zeiten zu berücksichtigen und nicht bloß bei der Höhe der Pension im Rahmen bei der Parallelrechnung. Die Begründung im angefochtenen Bescheid entbehre jeglicher Grundlage. Dass es sich beim fraglichen Zeitraum nicht um beitragsgedeckte Zeiten handle, werde im selben Satz widerlegt, in dem ausgeführt werde, dass es sich um nachgekaufte Zeiten handle. Demnach seien die Zeiten beitragsgedeckt. Es sei genau jener Beitrag bezahlt worden, den Gesetz und Bescheid vorgeschrieben hätten und sei dieser Zeitraum in den beiden zitierten Bescheiden als Ruhegenussvordienstzeit anerkannt worden. Der Wortlaut des Paragraph 56, Pensionsgesetz sowie jener der Bescheide verbiete jede andere Auslegung. Der angefochtene Bescheid halte auch auf Seite 2 Punkt 2. ausdrücklich fest, dass zu den anrechenbaren Zeiten einer Erwerbstätigkeit auch jene Zeiten zählten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden sei. Das Gesetz spreche unmissverständlich von Ruhegenussvordienstzeiten, die man durch Nachkauf erwerben könne. Zahle man dafür nachträglich Beiträge und kaufe damit Zeiten nach, seien sie beitragsgedeckte Zeiten. Nicht anders habe der Beschwerdeführer dies verstehen können und sei ihm dies in der Beratung vor dem Nachkauf so dargestellt worden. Nur deshalb habe er nachgekauft. Ein derartiges Modell des Nachkaufs von beitragsgedeckten Zeiten gebe es in vielen Sozialversicherungsgesetzen dieses Landes und könne dies stets nur zur Folge haben, dass es sich um beitragsgedeckte Zeiten handle, weil dafür Beiträge in genau der Höhe bezahlt würden, die der Gesetzgeber für notwendig erachte, um damit diese Zeiten als beitragsgedeckt anzuerkennen.
Der Beschwerdeführer beantragte 9 Jahre, 11 Monate und 23 Tage als beitragsgedeckte Ruhegenussvordienstzeiten festzustellen und anzuerkennen, woraus sich mit Ende Jänner 2018 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, 8 Monaten und 21 Tagen ergebe.
Mit Schreiben vom 02.02.2018 legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Erwägungen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 115f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, lautet:Paragraph 115 f, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, lautet:
„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter GesamtdienstzeitDie belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie gemäß § 115f Abs. 2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.
Aus dem vorgelegten Personalakt der belangten Behörde ergibt sich:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.1994, Zl. ***, wurden gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, 9 Jahre, 11 Monate und 23 Tagen als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.1994, Zl. ***, wurden gemäß Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, 9 Jahre, 11 Monate und 23 Tagen als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Dabei wurden auch die Zeiten am BORG *** vom 08.11.1979 bis 12.06.1980 und die Zeit des Studiums an der PÄDAK vom 08.09.1980 bis 21.06.1983 jeweils gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG 1965 – zusammen 3 Jahre, 4 Monate und 19 Tage – als Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt.Dabei wurden auch die Zeiten am BORG *** vom 08.11.1979 bis 12.06.1980 und die Zeit des Studiums an der PÄDAK vom 08.09.1980 bis 21.06.1983 jeweils gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1965 – zusammen 3 Jahre, 4 Monate und 19 Tage – als Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt.
Gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.Gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.
Die angeführten Schul- und Studienzeiten sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind die gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 und 3 LDG 1984 verbleibenden 6 Jahre, 7 Monate und 4 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.Die angeführten Schul- und Studienzeiten sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind die gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 LDG 1984 verbleibenden 6 Jahre, 7 Monate und 4 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.
Wenn der Beschwerdeführer die Berücksichtigung auch der mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.1994, Zl. ***, gemäß § 53 PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 4 Monaten und 19 Tagen als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Schul- und Studienzeiten bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984) und auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 6 LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind (vgl. auch VwGH vom 22.06.2016, Zl. 2013/12/0250, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 236d BDG 1979). Wenn der Beschwerdeführer die Berücksichtigung auch der mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.1994, Zl. ***, gemäß Paragraph 53, PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 4 Monaten und 19 Tagen als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Schul- und Studienzeiten bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984) und auch im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 6, LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind vergleiche auch VwGH vom 22.06.2016, Zl. 2013/12/0250, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 236 d, BDG 1979).
Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.161.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018